s. Begründung zu erstem ÄA
Antrag: | Zuständigkeit für die Aufnahme von neuen Mitgliedern (Satzung des Landesverbands) |
---|---|
Antragsteller*in: | KV Potsdam-Mittelmark (dort beschlossen am: 01.11.2016) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 17.11.2016, 14:50 |
Antrag: | Zuständigkeit für die Aufnahme von neuen Mitgliedern (Satzung des Landesverbands) |
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Antragsteller*in: | KV Potsdam-Mittelmark (dort beschlossen am: 01.11.2016) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 17.11.2016, 14:50 |
„Eine Zurückweisung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist dem/der Bewerber*in gegenüber schriftlich zu begründen und dem Vorstand der nächst höheren Ebene zusammen mit der schriftlichen Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu geben. GegenDer/Die Bewerber*in kann gegen die Ablehnung einesdes Aufnahmeantrages kann bei einerder nächsten regulären Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. Ihre Zurückweisung ist dem/der Bewerber*in gegenüber ebenfalls schriftlich zu begründen und sie ist auch dem Vorstand der nächst höheren Ebene unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
Der § 2 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes wird ersetzt durch:
„Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Erklärung gemäß § 2 (1). Über die
Aufnahme entscheidet grundsätzlich der Vorstand des für den Hauptwohnsitz oder
den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Gebietsverbands der jeweils
untersten Ebene.“
Nach § 2 Abs. 2 wird als neuer Abs. 3 angefügt:
„Eine Zurückweisung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist dem/der
Bewerber*in gegenüber schriftlich zu begründen und dem Vorstand der nächst höheren Ebene zusammen mit der schriftlichen Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu geben. GegenDer/Die Bewerber*in kann gegen die Ablehnung einesdes
Aufnahmeantrages kann bei einerder nächsten regulären Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt
werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen
Stimmen. Ihre Zurückweisung ist dem/der Bewerber*in gegenüber ebenfalls schriftlich zu begründen und sie ist auch dem Vorstand der nächst höheren Ebene unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
Bei einer erneuten Ablehnung kann der/die Bewerber*in beim Vorstand der nächst
höheren Ebene Beschwerde einlegen. Dieser entscheidet dann nach Anhörung des
Vorstands der unteren Ebene über den Aufnahmeantrag.“
Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden dann entsprechend zu 4 bis 9.
Im § 3 Abs 2 wird als Satz 2 neu eingefügt:
„Für Mitglieder, die auch Mitglieder der Grünen Jugend Brandenburg sind, ist der
Beitrag für den Jugendverband im Beitrag an die Partei enthalten.“
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