s. Begründung zu erstem ÄA
Antrag: | Zuständigkeit für die Aufnahme von neuen Mitgliedern (Satzung des Landesverbands) |
---|---|
Antragsteller*in: | KV Potsdam-Mittelmark (dort beschlossen am: 01.11.2016) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 17.11.2016, 14:52 |
Antrag: | Zuständigkeit für die Aufnahme von neuen Mitgliedern (Satzung des Landesverbands) |
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Antragsteller*in: | KV Potsdam-Mittelmark (dort beschlossen am: 01.11.2016) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 17.11.2016, 14:52 |
höheren Ebene Beschwerde einlegen. Dieser entscheidet dann nach Anhörung des Vorstands der unteren Ebene spätestens auf seiner nächsten regulären Sitzung über den Aufnahmeantrag.“
Der § 2 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes wird ersetzt durch:
„Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Erklärung gemäß § 2 (1). Über die
Aufnahme entscheidet grundsätzlich der Vorstand des für den Hauptwohnsitz oder
den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Gebietsverbands der jeweils
untersten Ebene.“
Nach § 2 Abs. 2 wird als neuer Abs. 3 angefügt:
„Eine Zurückweisung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist dem/der
Bewerber*in gegenüber schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt
werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen
Stimmen.
Bei einer erneuten Ablehnung kann der/die Bewerber*in beim Vorstand der nächst
höheren Ebene Beschwerde einlegen. Dieser entscheidet dann nach Anhörung des
Vorstands der unteren Ebene spätestens auf seiner nächsten regulären Sitzung über den Aufnahmeantrag.“
Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden dann entsprechend zu 4 bis 9.
Im § 3 Abs 2 wird als Satz 2 neu eingefügt:
„Für Mitglieder, die auch Mitglieder der Grünen Jugend Brandenburg sind, ist der
Beitrag für den Jugendverband im Beitrag an die Partei enthalten.“
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