Veranstaltung: | 38. Landesdelegiertenkonferenz Brandenburg |
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Tagesordnungspunkt: | 5.1. S-Anträge (Satzung) |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 24.10.2016) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 28.10.2016, 20:47 |
S1: Zuständigkeit für die Aufnahme von neuen Mitgliedern (Satzung des Landesverbands)
Antragstext
Der § 2 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes wird ersetzt durch:
„Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Erklärung gemäß § 2 (1). Über die
Aufnahme entscheidet grundsätzlich der Vorstand des für den Hauptwohnsitz oder
den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Gebietsverbands der jeweils
untersten Ebene.“
Nach § 2 Abs. 2 wird als neuer Abs. 3 angefügt:
„Eine Zurückweisung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist dem/der
Bewerber*in gegenüber schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt
werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen
Stimmen.
Bei einer erneuten Ablehnung kann der/die Bewerber*in beim Vorstand der nächst
höheren Ebene Beschwerde einlegen. Dieser entscheidet dann nach Anhörung des
Vorstands der unteren Ebene über den Aufnahmeantrag.“
Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden dann entsprechend zu 4 bis 9.
Im § 3 Abs 2 wird als Satz 2 neu eingefügt:
„Für Mitglieder, die auch Mitglieder der Grünen Jugend Brandenburg sind, ist der
Beitrag für den Jugendverband im Beitrag an die Partei enthalten.“
Begründung
- Die Zuständigkeit für die Aufnahme von neuen Mitgliedern liegt gemäß Satzung des Bundesverbands beim Vorstand des Gebietsverbands der jeweils untersten Ebene. In der jetzigen Fassung der Satzung des Landesverbands liegt sie jedoch „in der Regel“ beim Kreisvorstand. Dieser Widerspruch wird durch die Änderung aufgehoben.
Die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages ist ein außergewöhnlicher Vorgang. Der respektvolle Umgang mit dem oder der Bewerber*in gebietet in diesem Fall eine schriftliche Begründung für die Entscheidung des zuständigen Vorstandes. Daher wurde der entsprechende Satz aus der Bundessatzung hier auch nochmal aufgenommen.
Dem/Der Bewerber*in soll die Möglichkeit im Falle der Ablehnung durch die unterste Ebene eingeräumt werden, die nächst höhere Ebene noch einmal einzuschalten.
Der Passus mit den Pflichten der Mitglieder ist auch im § 3 Abs. 2 enthalten und kann daher in § 2 wegfallen. Lediglich die Formulierung zu den Mitgliedsbeiträgen bei der Grünen Jugend ist in § 3 Abs. 2 noch zu ergänzen.